Dieser Beitrag gehört zum Themenschwerpunkt Bildsprache und Bilddaten für hochwertige Publikationen.
Kurz vor der Druckfreigabe fragt jemand: „Von wem ist eigentlich das Foto auf Seite 12?“ Dann beginnt die Suche in alten E-Mails und Rechnungen. Oft findet sich das Bild, aber nicht die Vereinbarung, wofür es genutzt werden darf. Das lässt sich vermeiden, wenn Herkunft und Rechte vom ersten Tag an dokumentiert werden.
Dieser Beitrag zeigt, wie du das organisierst. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zu Fotos aus Archiven behandeln wir im Beitrag zum Archivmaterial für Chroniken, Fragen zu Visualisierungen und Grundrissen im Beitrag zu Bildern und Grundrissen im Exposé.
Kurz gesagt: Führe eine Nachweisliste, in der jedes Bild eine Nummer, seine Herkunft, den vereinbarten Nutzungsumfang, die nötigen Freigaben und die gewünschte Urheberangabe hat. Platziert wird nur, was in der Liste als geklärt markiert ist. Am Ende übergibst du die Liste zusammen mit der Bildnachweis-Seite an die Redaktion.
Herkunft und Nutzungsumfang dokumentieren
Für jedes Bild brauchst du zwei Arten von Angaben. Zur Herkunft: Wer hat das Bild erstellt, woher stammt die Datei, gibt es Vertrag, Rechnung oder Lizenz? Zum Nutzungsumfang: In welchen Medien, in welchem Gebiet und wie lange darf das Bild genutzt werden, und sind Ausschnitte oder Retuschen erlaubt? Warum beides wichtig ist, zeigen drei Regeln aus dem Urheberrechtsgesetz:
- Auch einfache Fotos ohne künstlerischen Anspruch sind nach § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt. Das Recht steht dem Lichtbildner zu, also der Person, die fotografiert hat.
- Nach § 13 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
- Sind die Nutzungsarten bei der Einräumung eines Nutzungsrechts nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach § 31 Abs. 5 UrhG nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben.
Für die Praxis heißt das: Halte schriftlich fest, wofür ein Bild genutzt werden darf, und frage, wie der Urheber genannt werden möchte. Ein Foto, das für die Website beauftragt wurde, ist nicht automatisch auch für eine gedruckte Broschüre freigegeben. Im Zweifel lässt du die Vereinbarung rechtlich prüfen.

Arbeitshilfe: Bildnachweisliste
Die Nachweisliste ist eine Tabelle mit einer Zeile pro Bild. Die Bildnummer stammt idealerweise aus der Motivliste im Bildbriefing und kehrt im Dateinamen wieder.
| Nr. | Seite | Herkunft | Grundlage | Nutzungsumfang | Freigaben | Urheberangabe | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B01 | Titel | Shooting 2026, Fotografin A. Beispiel | Vertrag vom Shootingtag | Druck, PDF, Website, unbefristet, Ausschnitte erlaubt | Einwilligung der abgebildeten Person liegt vor | Foto: A. Beispiel | geklärt |
| B07 | 8 | Bildagentur, Bildnummer notiert | Standardlizenz, Kaufbeleg | laut Lizenzbedingungen der Agentur | keine Personen erkennbar | wie von der Agentur vorgegeben | geklärt |
| B12 | 14 | Partnerunternehmen | E-Mail mit Zusage | nur diese Ausgabe | schriftliche Freigabe für diese Publikation fehlt | Foto: Partnerunternehmen | offen |
| B15 | 18 | KI-generiert, Dienst und Datum notiert | Nutzungsbedingungen des Dienstes, Stand gesichert | laut Nutzungsbedingungen | interne Freigabe des Motivs | Hinweis „KI-generiert“ | in Prüfung |
Ergänze bei Bedarf eine Spalte für Fristen. Befristete Lizenzen fallen sonst erst bei einer Nachauflage auf.
KI-generierte Bilder in der Nachweisliste
Generierte Bilder gehören ebenfalls in die Liste, mit eigenen Angaben: verwendeter Dienst, Datum der Erstellung, Eingabe oder Beschreibung des Motivs, nachträgliche Bearbeitungen und der Stand der Nutzungsbedingungen, unter denen das Bild entstanden ist. Das Urheberrechtsgesetz schützt als Werke nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob und welche Rechte an einem generierten Bild bestehen und was die Nutzungsbedingungen des Dienstes erlauben, hängt vom Einzelfall ab und solltest du im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Lege außerdem fest, wie generierte Bilder in der Publikation gekennzeichnet werden, und halte diese Regel für alle Ausgaben gleich.
Freigaben zuordnen
Ein Bild kann rechtlich nutzbar sein und trotzdem noch nicht freigegeben sein. Unterscheide deshalb drei Arten von Freigaben und ordne jede einer verantwortlichen Person zu:
- Einwilligung abgebildeter Personen: Bildnisse dürfen nach § 22 Kunsturhebergesetz grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Halte fest, für welche Medien die Einwilligung gilt.
- Freigabe durch Dritte: Partner, Kunden oder Hersteller, deren Produkte, Gebäude oder Projekte gezeigt werden, sollten der konkreten Verwendung zustimmen.
- Interne Freigabe: Fachabteilung oder Geschäftsführung bestätigen, dass Motiv, Ausschnitt und Bearbeitung inhaltlich stimmen, etwa dass eine Anlage im aktuellen Zustand gezeigt wird.
In der Gestaltung hilft eine einfache Regel: Bilder mit Status „offen“ werden im Layout sichtbar als Platzhalter markiert. So rutscht kein ungeklärtes Bild in die Druckdatei.

Nachweise an die Redaktion übergeben
Am Projektende braucht die Redaktion den Bildnachweis für die Publikation, direkt am Bild oder gesammelt auf einer Seite, meist im Impressum. Die Formulierung richtet sich nach den Vorgaben der Urheber und Lizenzgeber. Dazu kommen die Unterlagen für spätere Fragen. Diese Punkte gehören in die Übergabe:
- Bildnachweis-Seite oder Bildunterschriften mit Urheberangaben, abgeglichen mit der Liste
- Nachweisliste als bearbeitbare Datei mit dem Stand zur Druckfreigabe
- Verträge, Kaufbelege, Lizenzbedingungen und Einwilligungen in einem gemeinsamen Ordner
- Hinweise auf eingeschränkte Nutzungen, etwa „nur Druck“ oder „nur diese Ausgabe“
- Die finalen Bilddateien mit Nummern aus der Liste
Wie du Bilder, Texte und Daten zu Beginn eines Projekts ordnest, beschreiben wir im Beitrag Inhalte für die Publikation vorbereiten.
Beispiel: Nachweise für ein Kundenmagazin
Das Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Veranschaulichung.
Ein Großhändler für Sanitärtechnik bringt zweimal im Jahr ein Kundenmagazin mit 32 Seiten heraus. Die aktuelle Ausgabe enthält 41 Bilder aus fünf Quellen: ein eigenes Shooting, Fotos von zwei Herstellern, eine Bildagentur, Handyfotos aus einer Kundenreportage und zwei generierte Illustrationen für einen Ratgeberartikel.
- Herkunft: Die Redaktion legt die Nachweisliste beim Planungsgespräch an. Jede Bildlieferung wird beim Eingang eingetragen.
- Nutzungsumfang: Beim Abgleich fällt auf, dass die Herstellerfotos nur für Händlerkataloge freigegeben sind. Die Redaktion fragt nach und erhält eine Zusage für das Magazin, schriftlich per E-Mail.
- Freigaben: Für die Handyfotos aus der Reportage fehlt die Einwilligung eines Mitarbeiters des Kunden. Das Bild wird bis zur Klärung als Platzhalter geführt und am Ende durch ein Motiv ohne erkennbare Personen ersetzt.
- Übergabe: Mit der Druckfreigabe erhält die Redaktion die Liste, den Ordner mit Belegen und den Bildnachweis für das Impressum. Die nächste Ausgabe startet mit derselben Vorlage.
Häufige Fragen
Muss jedes Bild einen Bildnachweis bekommen?
Das hängt von den Vereinbarungen ab. Urheber können nach § 13 UrhG bestimmen, ob und wie sie genannt werden. Viele Lizenzen von Bildagenturen schreiben eine bestimmte Angabe vor. Für eigene Bilder ohne Vorgabe ist ein Nachweis nicht immer nötig, sorgt aber für Klarheit.
Reicht eine Rechnung als Nachweis für die Nutzungsrechte?
Eine Rechnung belegt den Kauf, sagt aber oft wenig über den Umfang der Nutzung. Besser ist eine Vereinbarung, die Medien, Zeitraum und Bearbeitungen nennt. Fehlt sie, solltest du nachfragen, bevor ein Bild für eine neue Verwendung genutzt wird.
Wer führt die Nachweisliste?
Eine Person im Projekt, meist in der Redaktion oder im Marketing. Die Gestaltung trägt Seitenzahlen und Dateinamen ein und meldet, wenn ein Bild ohne geklärten Status platziert werden soll.
Wie lange sollten wir die Nachweise aufbewahren?
Mindestens so lange, wie die Publikation verbreitet wird, und bei Nachauflagen darüber hinaus. Für Aufbewahrungsfristen von Verträgen und Belegen fragst du im Zweifel deine Steuer- oder Rechtsberatung.
Dein nächster Schritt
Lege die Nachweisliste an, bevor das erste Bild ins Layout kommt, und übernimm die Nummern aus deiner Motivliste. Den Gesamtzusammenhang von Bildsprache, Bildbedarf und Bilddaten zeigt der Themenschwerpunkt. Wenn du dein Projekt mit uns umsetzen möchtest, nutze die Projektanfrage.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 72 Urheberrechtsgesetz, Lichtbilder. Abgerufen am 03.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 13 Urheberrechtsgesetz, Anerkennung der Urheberschaft. Abgerufen am 03.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 31 Urheberrechtsgesetz, Einräumung von Nutzungsrechten. Abgerufen am 03.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 2 Urheberrechtsgesetz, Geschützte Werke. Abgerufen am 03.11.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 22 Kunsturhebergesetz, Recht am eigenen Bild. Abgerufen am 03.11.2026.
Beitragsbild und Bilder im Text: KI-generiert.